Schulelternrat

Schulelternrat

Aufgabe der Elternvertreter

Klassenelternschaft
Elternvertreter auf Klassenebene werden von der Elternschaft einer Klasse (Klassenelternschaft) gewählt. Auf Schulebene kommen alle Vorsitzenden der Klassenelternschaften zusammen und bilden den Schulelternrat. Elternvertreter nehmen das Recht zur Mitwirkung gemäß § 89 und § 90 des niedersächsischen Schulgesetzes war.

Wichtig ist zu unterscheiden, dass diese Mitwirkung in der Klassenelternschaft oder im Schulelternrat keine Mitbestimmung ist.
Diese erfolgt nur in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand.

Wahl zum Elternvertreter
Elternvertreter werden üblicherweise zu Beginn der 1. und der 3. Klasse gewählt, also für 2 Jahre. Gemäß § 94 des niedersächsisches Schulgesetzes kann der Schulelternrat auch beschließen, dass immer nur für ein Jahr gewählt wird. Elternvertreter ist man nur in der Klasse, in der auch das eigene Kind unterrichtet wird. Wechselt das Kind die Klasse (z. B. durch Wiederholung) oder verlässt die Schule, erlischt dadurch auch automatisch das Amt der Elternvertretung.

Auf Klassenebene wird ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertreter gewählt. Das sind die Klassenelternräte. Diese Vorsitzenden der Klassenelternschaft bilden den Schulelternrat und wählen ihren Elternratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Gemäß § 94 des niedersächsisches Schulgesetzes kann der Schulelternrat (alle Vorsitzenden Klassenelternräte) nicht nur aus den vorsitzenden Klassenelternräten bestehen, sondern auch aus ihren Stellvertretern. Dadurch verdoppelt sich die Zahl der Personen im Schulelternrat.
Konferenzvertreter

Der Schulelternrat bestimmt weiterhin unter seinen Mitgliedern die Vertreter und Stellvertreter für die Gesamtkonferenzen und Teilkonferenz (auch Fachkonferenzen genannt). Die Anzahl dieser Vertreter ergibt sich aus § 36 des niedersächsisches Schulgesetzes. In den Konferenzen haben die Elternvertreter ein Stimmrecht (aber keine Stimmpflicht, das heißt, sie dürfen sich der Stimme enthalten). Nur in der Zeugniskonferenz haben die Elternvertreter kein Stimmrecht.

Exkurs: Eine Zeugniskonferenz ist eine Klassenkonferenz mit dem Tagesordnungspunkt „Zeugnis“. Wird in der Zeugniskonferenz (=Klassenkonferenz) jedoch auch ein allgemeiner Punkt abgestimmt (z. B. Antrag auf freiwilliges Wiederholen), so haben die Elternvertreter bei diesem Punkt natürlich ihr reguläres Stimmrecht!

Die meisten Grundschulen haben aufgrund der Größe meist 4 – 6 Elternvertreter als stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz. Im Schulvorstand sind es in der Grundschule meist 2 Elternvertreter, 2 Schülervertreter und 4 Lehrkräfte (inkl. Schulleitung). An vielen Grundschulen gehen die Stimmen der Schülervertretung per Geschäftsordnung an die Elternschaft. Dies ist im geringen Alter der Kinder begründet. So ergibt sich ein Stimmenverhältnis von 4 zu 4.
(Aus: https://www.grundschul.tips/elternvertretung-und-elternvertreter/ vom 14.02.20202)

Grundschule Altencelle
An der Grundschule Altencelle besteht der Schulvorstand aus 4 Elternvertretern, 3 Lehrkräften und der Schulleitung. Bei Stimmengleichheit bestimmt die Schulleitung. Die Schulleitung ist berechtigt gegen eine Mehrheitsentscheidung Veto einzulegen.

In der Gesamtkonferenz sind 4 Elternvertreter Mitglieder.


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